Ablauf Abschlüsse ESA/MSA
Diese Seite enthält einige wichtige Informationen zum Ablauf der zentralen Abschlussprüfungen an der EGS.
Die Rechtsgrundlage für die Informationen dieser Seite finden sich auf der Seite Schleswig-Holstein - § 7 GemVO | Landesnorm Schleswig-Holstein | Aufsteigen nach Jahrgangsstufen | § 7 - Aufsteigen nach Jahrgangsstufen | gültig ab: 01.10.2024
Jahrgang 9 (ESA)
Erstes Halbjahr
Die Zeugniskonferenz beschließt die Teilnahme von Schüler:innen an der Prüfung zum ESA. Dabei wird geprüft, ob eine Versetzung ohne Gefährdung am Ende des Schuljahres gegeben ist. In diesem Fall wird keine Verpflichtung zur Teilnahme ausgesprochen.
Bei zwei mal 4** wird in der Zeugniskonferenz eine Einschätzung der entsprechenden Fachlehrkräfte eingeholt um zu überprüfen, ob eine Verschlechterung im 2. Halbjahr möglich/erwartbar sein könnte. Wenn dies der Fall ist, wird eine Verpflichtung ausgesprochen.
Es kann also vorkommen, dass ein Schüler oder eine Schülerin mit durchgehend Noten auf MSA 3** oder besser bewertet wurde und nur zwei mal eine 4** erhalten, hat trotzdem zur Teilnahme verpflichtet wird.
Warum? Falls die Leistungen in diesen beiden Fächern mit 4** sich beide um eine Note verschlechtern sollten, wäre eine Versetzung nach 10 nicht mehr gegeben und die Person hätte keinen Abschluss! Und das, obwohl die Noten für einen erfolgreichen ESA gegeben wären. Dem wird von uns durch die Verpflichtung zur Teilnahme an der ESA-Prüfung vorgebeugt.
Einen Nachteil entsteht durch die Verpflichtung nicht, weil die Beschulung nach wie vor so läuft, wie ohne die Verpflichtung. Im Gegenteil: Es gibt noch einen zusätzlichen 60-minütigen Vorbereitungskurs für die Teilnahme am ESA.
Zweites Halbjahr
Für diejenigen, die nicht am ESA teilgenommen haben beschließt die Klassenkonferenz die Versetzung in Jahrgang 10.
Für diejenigen, die an der Prüfung zum ESA teilgenommen haben wird ebenfalls geprüft, ob die Versetzung nach 10 möglich ist. Dies geschieht regelhaft bei den Schüler:innen, die "zur Absicherung" teilgenommen haben.
Ein Zeugnis über die Teilnahme am ESA bekommt nur, wer die Schule nach der 9. Klasse verlässt. Wer in 10 versetzt wird und an der Prüfung zum MSA erfolgreich teilnimmt.
Jahrgang 10 (MSA)
Erstes Halbjahr
Die Klassenkonferenz legt den Hinweis auf den zu erreichenden Abschluss fest. Alle Schüler:innen des Jahrgangs nehmen im zweiten Halbjahr an der Prüfung zum Erwerb des MSA teil.
Zweites Halbjahr
Der Prüfungsausschuss beschließt über die Endnoten der erbrachten Leistungen. Dabei wird festgestellt, ob ein Rechtsanspruch auf den Besuch einer gymnasialen Oberstufe besteht. Dieser ist gegeben, wenn alle Noten mindestens 3 sind, maximal eine 4 und eine Schnitt in Deutsch, Mathematik und Englisch von 3,0** (Rechtsgrundlage).
Ist dieser Schnitt nicht erreicht, kann die Klassenkonferenz, die im Anschluss an den Prüfungsausschuss tagt, beschließen, dass trotz schlechterer Noten eine erfolgreiche Mitarbeit in der gymnasialen Oberstufe erwartet werden kann. (Rechtsgrundlage Abs. (1) 2)
No Comments